Weiterbildungspflicht für Berufskraftfahrer
Die Anforderungen an Berufskraftfahrer im Hinblick auf den Straßenverkehr oder auch die
betrieblichen Rahmenbedingungen haben nach Auffassung der Europäischen Union eine solide
Basis von Wissen und Fertigkeiten in bestimmten Bereichen unerlässlich gemacht. Die EU hat
deshalb die sogenannte Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59 beschlossen, inzwischen geändert
durch die Richtlinie EU 2018/645. Sie sieht ein System von Grundqualifikation und Weiterbildung
vor. Rechtliche Grundlagen in Deutschland sind das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
(BKrFQG) und die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
1. Was bedeutet die Weiterbildungspflicht?
Zur Weiterbildung verpflichtet sind sowohl selbstständige als auch abhängig beschäftigte
Berufskraftfahrer mit folgenden Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, die auf
öffentlichen Straßen im gewerblichen Personen- und Güterverkehr tätig sind. Im Einzelnen sind das:
• Busfahrer/innen von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
• Lkw-Fahrer/innen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t
Betroffen sind generell alle Berufskraftfahrer, unabhängig davon, ob
• mit einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb,
• mit einer Grundqualifikation (theoretische und praktische Prüfung vor der zuständigen IHK),
• mit einer beschleunigten Grundqualifikation (Unterricht bei einer anerkannten
Ausbildungsstätte und theoretische Prüfung bei der zuständigen IHK),
• mit einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 – DE, die vor dem 10.09.2008 erworben wurde, oder
• mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 – CE, die vor dem 10.09.2009 erworben wurde.
Die Weiterbildungen sind im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen. Die Schlüsselzahl „95“ wird in
Deutschland seit dem 23. Mai 2021 durch den gesonderten Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)
ersetzt (§§ 7 BKrFQG, § 8 BKrFQV, Anlage 5 zu § 8 Abs. 1 S. 3 BKrFQV). Die im Führerschein
eingetragenen Nachweise behalten jedoch bis zum Ablauf des Führerscheins ihre Gültigkeit (§ 30
Abs. 2 BKrFQG). Erst danach ist die Ausstellung eines FQN notwendig. Der FQN ist eine Karte, die
dem Führerschein in Form und Größe ähnelt und von der Bundesdruckerei hergestellt wird.
Die Beantragung kann als Dienstleistung bei allen Bürgerämtern in Anspruch genommen werden.
Der Vorteil des Fahrerqualifizierungsnachweises liegt darin, dass er auch in den Fällen ausgestellt
werden kann, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein nicht möglich
Weiterbildungspflicht für Berufskraftfahrer, 20. Juli 2022 Seite 2 von 5
war, z.B. bei ausländischen Führerscheinen. Eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr
erforderlich. Der FQN kann der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt werden. Auch eine
Versendung in einen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme der Sondergebiete) ist möglich.
2. Wie lange dauert die Weiterbildung?
Die Weiterbildung ist eine reine Unterrichtung ohne Abschlussprüfung. Die Weiterbildungsinhalte
ergeben sich aus Anlage 1 BKrFQV. Dabei sollen die Kenntnisbereiche (vgl. die Orientierungsrahmen
der IHKs) vertieft und wiederholt werden. Die Verkehrssicherheit und der sparsame
Kraftstoffverbrauch spielten eine zentrale Rolle.
Die Schulung umfasst insgesamt 35 Stunden, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von
jeweils mindestens sieben Unterrichtseinheiten erteilt werden. Eine Ausbildungseinheit kann auf
zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden. Dabei können die einzelnen Teile bei
verschiedenen anerkannten Ausbildungsstätten absolviert werden.
Nach Abschluss der Weiterbildung übermittelt die Ausbildungsstätte die
Teilnahmebescheinigungen für die einzelnen Ausbildungseinheiten an das Kraftfahrt-Bundesamt.
3. Wer darf Weiterbildungen durchführen?
Die Weiterbildung für Berufskraftfahrer kann nur bei einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß
§ 9 BKrFQG absolviert werden.
Dann ist es möglich, dass sie ab dem 25.10.2021 anstelle der
Ausstellung papierbasierter Teilnahmebescheinigungen entsprechende Einträge in das
Berufskraftfahrer-Qualifikationsregister vornehmen.
Erst mit Erhalt der staatlichen Anerkennung können Ausbildungsstätten
zum Datenübermittlungsverfahren mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zugelassen werden.
Weitere Auskünfte zu den Weiterbildungen (Inhalte, Termine und Kosten) erteilen anerkannte
Ausbildungsstätten.
Die Kosten für die Weiterbildung und die Eintragung in den Führerschein tragen die
Berufskraftfahrer in der Regel selbst.
4. Welche abgeschlossenen Ausbildungen können angerechnet
werden, um den Unterrichtsumfang im Rahmen der Weiterbildung
zu reduzieren?
Anrechenbar sind
a) eine abgeschlossene Ausbildung für Gefahrgutfahrer (Basis/Auffrischungsschulung) oder
b) eine abgeschlossene Schulung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom
22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport im Umgang von sieben
Unterrichtseinheiten
5. Welche Fristen gelten für Berufskraftfahrer in Bezug auf die
Weiterbildung?
Grundsätzlich muss die Weiterbildung alle fünf Jahre erfolgen und seit dem 23.05.2021 durch den
Fahrerqualifizierungsnachweis (bisher durch Eintragung im Führerschein durch die Schlüsselzahl
„95“) nachgewiesen werden, da ansonsten keine Berufstätigkeit im Güterkraftverkehr-/Straßen
Personenverkehr erlaubt ist.
Für die erste Weiterbildung gab es eine Sonderregelung, um den Weiterbildungsrhythmus mit der
Gültigkeit der Fahrerlaubnis zu synchronisieren: Einmalig konnte die Frist von fünf Jahren um zwei
Jahre verkürzt oder um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Führerscheingültigkeit in diesem
Zeitraum abläuft.
c) Fristen im gewerblichen Personenverkehr
Wer vor dem 10.09.2008 seinen Führerschein (Erlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE) erworben
hat, benötigt seit dem 10.09.2013 einen Weiterbildungsnachweis. Auf Basis der
Übergangsregelung konnte bei Ablauf der Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2013 und den
10.09.2015 die Weiterbildung auch später erfolgen.
Weiterbildungspflicht für Berufskraftfahrer, 20. Juli 2022 Seite 4 von 5
Wenn nach dem 10.09.2008 die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation
erworben hat, muss ebenfalls alle fünf Jahre mittels Weiterbildung für einen
Fahrerqualifizierungsnachweis sorgen.
b) Fristen im gewerblichen Güterverkehr
Wer vor dem 10.09.2009 seinen Führerschein (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE) erworben
hat, benötigt ab dem 10.09.2014 einen Weiterbildungsnachweis. Auf Basis der
Übergangsregelung konnte bei Ablauf der Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2014 und dem
10.09.2016 die Weiterbildung auch später erfolgen.
Wer nach dem 10.09.2009 die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation
erworben hat, muss ebenfalls alle fünf Jahre mittels Weiterbildung für den
Fahrerqualifizierungsnachweis sorgen.
c) Fristen für Inhaber der alten Führerscheinklasse 3
Inhaber der alten Führerscheinklasse 3 müssen eine Weiterbildung nachweisen, wenn sie eine
Fahrzeugführung, für das ein Führerschein der Klasse C1 benötigt wird (Kraftwagen über 3,5-7,5 t
zulässigen Gesamtmasse, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse). Die
Weiterbildung hat die in der Regel bis zum 09.09.2014 zu erfolgen, bei Erreichen des 50.
Lebensjahres gegebenenfalls früher.
Berufskraftfahrer, die grundqualifiziert sind, ihren Beruf jedoch nicht ausüben und deshalb keine
Weiterbildung absolvieren möchten, können diese auch nach Ablauf der genannten Fristen
nachholen. Sie sollten aber berücksichtigen, dass sie dann bei Rückkehr in den Beruf nicht sofort
einsetzbar sind (Nachholung Weiterbildung) und der Führerschein neu auszustellen ist.
6. Was passiert bei fehlendem Weiterbildungsnachweis?
Bei fehlendem Weiterbildungsnachweis ist keine Berufstätigkeit im Güterkraft-/StraßenpersonenVerkehr erlaubt. Wird dennoch als Berufskraftfahrer gearbeitet, stellt es eine Ordnungswidrigkeit
dar und es drohen Bußgelder für Unternehmen bis zu 20.000 € und für den Fahrer bis zu 5000 €.
Deshalb ist es wichtig, dass Unternehmer und die angestellten Fahrer regelmäßig die Fahrerlaubnis
überprüfen und die Fristen einhalten.
Auskunft kann man über das Kraftfahrt-Bundesamt einholen. Dort erhält man die Informationen ob der Ausbildungsbetrieb die besuchten Weiterbildungen (Module) übermittelt hat.
Kraftfahrt-Bundesamt – Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister (kba.de)
Modul 1 Eco & Assistenzsysteme
Der Kraftstoffverbrauch eines Lkws gewinnt immer mehr Einfluss auf das Unternehmensergebnis. Die Kraftstoffpreise steigen mit der Mineralölsteuer und neue Mautgebühren erhöhen die Kosten zusätzlich.
Berufskraftfahrer können durch Ihren und einen sparsamen Fahrstil dem Kostendruck entgegenwirken. Neben wirtschaftlichen Argumenten spricht auch der Umweltschutz für ein Eco-Training.
Wir bieten auch Modul 1 als Einzelausbildung im Realverkehr auf Ihrem Fahrzeug, durch unseren geschulten Fahrertrainer an. Preis auf Anfrage.
beinhaltet die Kenntnisbereiche 1.1, 1.2 und 1.3 nach Anlage 1 BKrFQV
- Antriebsstrang
- Abfahrtskontrolle
- Fahrwiderstände
- Einsparung durch Technik und Entwicklung
- Fahrerassistenzsysteme
- Lang LKW
- Reifen
- Bremse
- Fahrzeugkosten
- Fahrzeugtechnik
- Wirtschaftliches Fahren
- Umweltzonen
- Alternative Kraftstoffe
- Alternative Antriebe
Der Teilnahmenachweis erfolgt mittels digitalem Eintrag ins Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR). Es wird kein Papierausdruck mehr benötigt.
Modul 2 Sozialvorschriften und Fahrtenschreiber
Fahrer wie auch Unternehmer müssen mit den Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten vertraut sein. Der Unternehmer muss seine Fahrer regelmäßig am digitalen Tachographen Unterweisen. Auch darf das Arbeitszeitgesetzt dabei nicht außer Acht gelassen werden.
beinhaltet den Kenntnisbereich 2.1 nach Anlage 1 BKrFQ/V
- Sozialvorschriften
- Fahrpersonal VO und Gesetz
- EU VO 561/2006
- AETR
- UTC Zeit
- Nachweispflichten
- EG Kontrollgerät
- Kontrollgeräte Karten
- Bedienung
- Versionen
- Intelligente Tacho
- Arbeitszeitgesetz
- Fahrerqualifikationsnachweis
- Fahrverbote in Deutschland
Der Teilnahmenachweis erfolgt mittels digitalem Eintrag ins Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR). Es wird kein Papierausdruck mehr benötigt.
Modul 3 Gefahrenwahrnehmung
Verkehrsunfälle passieren! Aber warum – Liegt es am Menschen ? An der Technik ? oder ist alles nur ein Zufall ? Oft wird die Gefahr eines Verkehrs-Unfalls oder einer Panne stark unterschätzt !
Kann man Verkehrs-Unfälle und Pannen verhindern ?
beinhaltet den Kenntnisbereiche 1.3a, 3.1 und 3.5 nach Anlage 1 BKrFQ/V
- Berufskrankheit
- Arbeits- Wegeunfall
- Berufsgenossenschaften
- Folgen eines Unfalls
- Der Unfall
- Der Wildunfall
- Die Rettungsgasse
- Das Wetter
- Fahrassistenzsysteme
- Autonomes Fahren
- Das Platoon
- Fahrzeugabmessungen
- Sauber = Sicher
- Ablenkung
- Der Bremsweg
- Die Reifen
- Die anderen Verkehrsteilnehmer
- Die Bushaltestelle
- Bußgeldkatalog
- Punkte in Flensburg
Modul 4 Schadensprävention
beinhaltet den Kenntnisbereich 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, und 3.7 nach Anlage 1 BKrFQ/V
- Logistik im Alltag
- Bestandteile der Logistik
- Verkehrsträger
- Lang-LKW
- Kraftfahrer/in
- Mobilitätspakt I
- An der Laderampe
- Kombinierter Verkehr
- Gefahrgut ADR
- Zollfreimengen
- Schleusungen in der EU
- Kriminalität
- LKW Maut
- Ausgeruht und Fit
- Essen und Trinken
- Bewegen
- Stress
- Suchtverhalten
- richtiges Sitzen
- richtige Arbeitskleidung
- Arbeitsschutz
- Hygiene
- Fahrerhilfen unterwegs
- Der Herzinfarkt
- Der Schlaganfall
Der Teilnahmenachweis erfolgt mittels digitalem Eintrag ins Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR). Es wird kein Papierausdruck mehr benötigt.
Modul 5 Ladungssicherung
Ladungssicherung gehört mit zu den wichtigsten Aufgaben eines Berufskraftfahrers. Unfälle durch herabstürzende oder umfallende Ladung sind nicht selten und bergen viele gefährliche Risiken. In jedem Fall entsteht auch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Wer Güter im Straßenverkehr transportiert, muss also zu seinem eigenen und zum Schutz der Allgemeinheit mit den Techniken der Ladungssicherung vertraut sein. Mit dem Modul Ladungssicherung werden Ihre Kenntnisse vertieft und Ihnen nicht bekannte Ladungssicherungsmöglichkeiten gezeigt. Sie lernen einschlägige rechtliche Rahmenbedingungen der Ladungssicherung kennen, einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften. Außerdem verstehen Sie die physikalischen Grundlagen, wie Reibung und im Straßenverkehr wirkende Kräfte, und können so besser abschätzen, wie Ihre Fahrweise sich auf die Sicherheit auswirkt.
beinhaltet den Kenntnisbereich 1.4 nach Anlage 1 BKrFQ/V
- Warum Ladung sichern
- Rechte, Pflichten, Strafen
- Physik und ihre Kräfte
- Fahrzeugabmessungen
- Ladungssicherungsmittel
- Ladungssicherungsarten
- Ladungsträger und Verpackungen
- Ladung gesichert – Spezial
- Stückgut
- Absetzbehälter
- Holztransporte